Die meisten im Bauwesen vorgeschriebenen Forderungen werden von der Regierungsverordnung zum Bauwesen OTÉK 253/1997. (XII. 20.) geregelt. Hier ist auch zu finden, welche Bauarbeiten genehmigungspflichtig sind und welche nicht.
Allgemein kann gesagt werden, dass der Bau, die Erweiterung von Wohngebäuden, des weiteren Arbeiten, von denen deren tragende Konstruktionen, wie das Fundament, tragende Wände, Säulen, die Dachkonstruktion betroffen sind, stets genehmigungspflichtig sind.
Kleine Umbauten und der Bau von Nebengebäuden müssen nur angemeldet werden.
Ausnahmen: ohne Anmeldung und ohne Genehmigung können Gartenbauten, wie Spielplätze, kleinere Seen, Pools, Gartenzaun und Pergola gebaut werden. Hierher gehören des Weiteren Sanierung von Hauswänden, Wärmedämmung, farbiger Anstrich, der Austausch von Türen und Fenstern ohne Änderung ihrer Größe und kleinere Innenumbauten.
Auch zum Bau einer Terrasse, die nicht höher als 1 m ist, braucht man keine Genehmigung und diese wird nicht in die Bebauung eingerechnet. Liegt die Höhe Terrasse mehr als 1 m über der Grundstückshöhe, aber unter 2 m, muss der Bau angemeldet werden. Ein über einer Terrasse eines Einfamilienhauses errichtetes Vordach ist bis zu einer Spannweite von 2 m und einer Fläche von maximal 25 m² nicht genehmigungspflichtig. Ist die Dachkonstruktion einer Terrasse unabhängig vom Hauptgebäude, spricht die Verordnung von einem Gartendach und sie darf bis zu einer Fläche von 20 m² ohne Genehmigung gebaut werden.
Ein am Haus fest gemachtes fixiertes oder einziehbares Sonnenschutzdach ist bis zu einer Spannweite von 4 m und einer Fläche von maximal 30 m² nicht genehmigungspflichtig.
Bei dem nachträglichen Bau eines Kamins muss - wenn auch ein neuer Schornstein gebaut werden muss - im Besitz fertiger Pläne bei der zuständigen Schornsteinfegerfirma und anschließend bei der Baubehörde eine Genehmigung beantragt werden. Die Schornsteinfeger genehmigen zuerst den Plan und nehmen später den fertigen Schornstein ab. Die danach ausgestellten Dokumente müssen der Plandokumentation für die Baubehörde beigefügt werden.
Die Erneuerung des Daches an einem Einfamilienhaus muss, sofern die Zimmermannskonstruktion davon betroffen ist, genehmigt werden. Der Austausch von Fenstern an den Hauswänden muss genehmigt werden, wenn die ursprüngliche Breite der Fenster vergrößert wird, mit anderen Worten, wenn die Tragekonstruktion oder die Hausfront verändert werden.
Der Bau von Nebengebäuden muss bis zu einer Fläche von fünfzig Quadratmetern angemeldet werden, über diese Fläche hinaus ist er genehmigungspflichtig.
Auf dem Grundstück kann ohne Anmeldung und ohne Genehmigung ein Zaun gebaut werden. Der Rechtsvorschrift zufolge muss der Zaun auf dem eigenen Grundstück stehen, das Tor darf nicht nach außen aufgehen, eine - die Nutzung von öffentlichen Flächen gefährdende Lösung (z.B. Stacheldrahtzaun)- darf nur ab einer Höhe von mindestens 2 m über dem Fußwegniveau und nur auf der Innenseite des Zaunes verwendet werden. Es ist wichtig zu wissen, dass ein Vollzaun nur bis zur Höhe von maximal 2,5 m gebaut werden darf.
Der Bau eines Wintergartens ist genehmigungspflichtig.
Zum Bau eines Gartenpools oder Teichs ist bis zu einem Fassungsvermögen von maximal 100 m3 oder einer Tiefe von maximal 2 m eine vereinfachte Genehmigung notwendig. Der Bau anderer Anlagen, wie zum Beispiel Sonnenkollektoren oder Spielplatz muss nicht einmal angemeldet werden.
Die Anmeldepflicht ist in der Realität ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, in dessen Verlauf unter Mitarbeit eines Architekten eine Plandokumentation angefertigt und bei der Baubehörde eingereicht werden muss. Die Vergabe der Genehmigung muss nicht abgewartet werden, die Ausführungsarbeiten können den Plänen entsprechend sofort begonnen werden. Die Behörde wird später ein Schreiben über ihre Zurkenntnisnahme übersenden.
Quelle: BAZ - Dr.Szasz (alle Rechte vorbehalten) Kopieren des Textes auch Auszugsweise ist Verboten und wird Strafrechtlich verfolgt.
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